—Enron[Houston Texas] a son
— siege de sa societe
— maintenant chez moi.
— Mon voisin est Price
— Watherhouse Coopers :
— Les deux societes au-dessus
— saluent le Tribunal Federal
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Unrichtige Bilanzerklärung ist keine Falschbeurkundung mehr
Entscheid des Bundesgerichts
Gibt ein Verwaltungsrat der Revisionsstelle eine inhaltlich unrichtige Bilanzerklärung ab, kann er nicht mehr wegen Falschbeurkundung belangt werden. Gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts liegt lediglich eine schriftlich Lüge vor, die nicht bestraft wird.
(ap) Aktiengesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bücher durch eine unabhängige Revisionsstelle überprüfen zu lassen. Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, verlangen viele Revisionsstellen von den Verantwortlichen der Aktiengesellschaft eine so genannte Vollständigkeits- oder Bilanzerklärung. Dies zum Schutz vor einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess.
In dieser Erklärung bestätigt der Verwaltungsrat zu Handen der Revisionsinstanz, dass in den Büchern alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst und alle bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte, Verpflichtungen, bilanzierungspflichtigen Risiken und Werteinbussen berücksichtigt sind.
In früheren Entscheiden hat das Bundesgericht der Bilanz- beziehungsweise Vollständigkeitserklärung erhöhte Überzeugungskraft und eine besondere Funktion zuerkannt und Verantwortliche von Aktiengesellschaften wegen Falschbeurkundung verurteilt, wenn diese eine inhaltlich unrichtige Bilanz- oder Vollständigkeitserklärung ablieferten.
Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesgericht nun gemäss einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid abgerückt. Neu gilt die Übergabe einer inhaltlich unrichtigen Bilanz- oder Vollständigkeitserklärung nur mehr als bloss schriftliche Lüge, die nicht strafbar ist.
Das Bundesgericht begründet diese Praxisänderung mit dem Argument, die Bilanz- oder Vollständigkeitserklärung sei gesetzlich nicht als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung vorgeschrieben, weshalb dieser Erklärung keine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung zukomme. (Urteil 6P.51/2005 vom 30. November 2005)
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